Vereinssatzung

 

 

 

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Satzung für den Rhönklub-Zweigverein Münnerstadt

§1

1. Der Verein führt den Namen Rhönklub-Zweigverein Münnerstadt e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Sitz des Vereins ist Münnerstadt, Jörgentorstr. 19

2. Der Verein ist ein selbständiger Zweigverein des Rhönklub e.V. in Fulda und gehört zum Saale-Gau.

§2

Vereinszweck

1. Der Rhönklub will die Landschaft und die Kultur der Rhön schützen und pflegen und auf die Wahrung ihrer Wesensart hinwirken. Der Rhönklub bemüht sich, diese Zwecken besonders zu erreichen

durch Erwandern der Heimat

durch Ausbau, Unterhaltung und Markierung von Wanderwegen

durch tätigen Umweltschutz und Schutz und Erhalt der Kulturgüter

durch Förderung und Weiterbildung seiner Mitglieder.

2. Der Rhönklub ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell.

3. Der Rhönklub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Rhönklub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Rhönklubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Rhönklub fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Rhönklubs darf das Vermögen nur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützig anerkannten Körperschaft zufließen, die es als ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung des Rhönklubs verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Keine Person hat Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens, wenn sie aus dem Rhönklub ausscheidet oder wenn der Rhönklub aufgelöst oder aufgehoben wird.

§ 3

Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Als Mitglieder gelten Haupt-, Anschlussmitglieder, Jugendliche und Kinder.

2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Für die bisherigen Mitglieder des nichtrechtskräftigen Zweigvereins, die bei der Gründungsversammlung nicht anwesend sind gilt, daß sie mit der Zahlung ihres nächsten Mitgliedsbeitrages ihren Beitritt erklären.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit,

b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit Wirkung zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen.

c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins in grob pflichtwidriger Weise verstößt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich ein Mitglied trotz schriftlicher Anmahnung hartnäckig weigert, seinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

4. Die Mitglieder zahlen den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag.

5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Heimataufgabe in der Rhön, innerhalb und außerhalb des Rhönklub-Zweigvereins, besondere Verdienste erworben habe. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

§ 4

Die Mitglieder bis zum 25. Lebensjahr zählen zur Deutschen Wanderjugend im Rhönklub e.V. Fulda.

§ 5

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

1. a) Die Jahreshauptversammlung findet jährlich in den Monaten Januar bis April statt und wird den Mitgliedern mindestens 10 Tage unter Angabe der Tagesordnung durch den 1.Vorsitzenden durch Aushang im Vereinskasten bekanntgegeben. Der Termin wird zusätzlich in der Tageszeitung veröffentlicht.

b) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18.Jahren.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und die Jahresabrechnung des Kassiers.

b) Die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes.

c) Alle drei Jahre die Wahl der Vorstandsmitglieder.

d) Die Beschlussfassung über Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.

e) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

f) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt, abgesehen von den Beschlüssen nach § 6, Ziff.2e) dieser Satzung, mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Dringlichkeitsanträge sind gestattet, sofern sie von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich vom Schriftführer niederzulegen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden stellt.

§ 7

Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ist alle drei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung neu zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Zum Vorstand gehören:

Der 1. Vorsitzende

der 2. Vorsitzende

der Schriftführer

der Kassierer

der Wanderwart

der Wegewart

der Kulturwart

der Werbewart

der Naturschutzwart

der Jugendwart

der Vertreter der Jungen Familien

der Turmwart für das Jörgentor

Außerdem gehören der Vorstandschaft an:

der Leiter des Fotokreises (Mitglied im VdaV)

der Leiter des Singkreises

Die Vorstandschaft kann für besondere Aufgaben bis zu zwei Beisitzer berufen.

2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.

Im Innenverhältnis des Vereins wird bestimmt, daß der Stellvertreter des 1.Vorsitzenden nur in den Fällen tätig wird, in denen der 1.Vorsitzende verhindert ist.

3. Der Vorstand ist nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen oder wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen.

Dem Vorstand obliegt:

a) Die Geschäftsführung des Vereins.

b) Die Beschlussfassung über die Benutzung und Unterhaltung der für Gemeinschaftseinrichtungen notwendigen Regelungen.

c) Die Beachtung und Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Kommt auf eine ordentliche Einladung keine beschlußfähige Vorstandssitzung zustande, so ist innerhalb einer Woche eine neue Vorstandssitzung einzuberufen. Auf dieser Sitzung ist der Vorstand auf jeden Fall beschlußfähig.

§ 8

Delegierte

1. Der Verein wird in den Hauptversammlungen des Rhönklubs e.V. in Fulda durch Delegierte vertreten. Für jedes angefangene halbe Hundert seiner Mitglieder ist ein Delegierter zu entsenden.

2. Die Delegierten haben nach den ihnen vom Zweigverein erteilten Richtlinien zu handeln.

3. Delegierter kann jedes ordentliche Mitglied sein.

§ 9

Rechnungsprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung zu prüfen und eine Kassenkontrollprüfung durchzuführen.

§ 10

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins können nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Solange sieben Mitglieder zur Fortsetzung des Vereins entschlossen sind, ist die Auflösung ausgeschlossen.

3. Die Verwendung des Vereinsvermögen im Falle der Auflösung richtet sich nach §2, Abs.3, dieser Satzung.

§ 11

Inkrafttreten der Satzungsänderungen

1. Ändert die außerordentliche Mitgliederversammlung (nach § 10) eine Satzungsbestimmung, so gilt die Änderung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.

Münnerstadt, den …18.02.1989

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